Bonusvergütung PDF Drucken E-Mail

Anlage 1 Technologie-Bonus

( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2092 ) 

Der Anspruch auf den Technologie-Bonus nach § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 3 und§ 27 Abs. 4 Nr. 1 besteht für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung (im Sinne von §18) bis einschließlich 5 Megawatt in einem der folgenden innovativen Verfahren erzeugtwird:

I.Gasaufbereitung

1.Anspruchsvoraussetzungen:Der Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht für Strom, soweit das nach § 24 Abs.2, § 25 Abs. 2 oder § 27 Abs. 2 eingespeiste Gas auf Erdgasqualität aufbereitet undnachgewiesen wurde, dass folgende Voraussetzungen eingehalten wurden:

a)maximale Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Aufbereitung von 0,5 Prozent,

b)ein maximaler Stromverbrauch für die Aufbereitung von 0,5 Kilowattstunden proNormkubikmeter Rohgas,

c)Bereitstellung der Prozesswärme für die Aufbereitung und die Erzeugung des Klär-oder Biogases aus Erneuerbaren Energien, Grubengas oder aus der Abwärme derGasaufbereitungs- oder Einspeiseanlage ohne den Einsatz zusätzlicher fossilerEnergie und

d)maximale Kapazität der Gasaufbereitungsanlage von 700 Normkubikmeternaufbereitetem Rohgas pro Stunde.

2.BonushöheDer Technologie-Bonus beträgt bis zu einer maximalen Kapazität derGasaufbereitungsanlage von

a)350 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 2,0 Cent pro Kilowattstundeund

b)700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 1,0 Cent pro Kilowattstunde. Für Gasaufbereitungsanlagen gilt § 19 Abs. 1 entsprechend.

II. Innovative Anlagentechnik

1.Anspruchsvoraussetzungen:

Der Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht für Strom, soweit er mit einer derfolgenden Anlagen oder Techniken oder mit einem der folgenden Verfahren erzeugtworden ist, und dabei auch eine Wärmenutzung nach Anlage 3 erfolgt oder einelektrischer Wirkungsgrad von mindestens 45 Prozent erreicht wird:

a)Umwandlung der Biomasse durch thermochemische Vergasung,

b)Brennstoffzellen,

c)Gasturbinen,

d)Dampfmotoren,

e)Organic-Rankine-Anlagen,

f)Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen,

g)Stirling-Motoren,

h)Techniken zur thermochemischen Konversion ausschließlich von Stroh und andererhalmgutartiger Biomasse oder

i)Anlagen, die ausschließlich Bioabfälle vergären und unmittelbar mit einerEinrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind, wenn dienachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.

2.Bonushöhe

Der Technologie-Bonus beträgt 2,0 Cent pro Kilowattstunde.

Anlage 2 Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen

( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2093 - 2095 )

I.Anspruchsvoraussetzungen

1.Der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Abs.4 Nr. 2 besteht, wenn

a)der Strom ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen oder, bei anaeroberVergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Biogas), in einer Kombinationmit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste Nummer V gewonnenwird,

b)die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft dereingesetzten Stoffe nachweist, dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden und

c)auf demselben Betriebsgelände keine Biomasseanlagen betrieben werden, in denengleichzeitig Strom aus sonstigen, nicht von Buchstabe a erfassten Stoffengewonnen wird.

2.Bei Anlagen ab einer Leistung von über 150 Kilowatt besteht der Anspruch nur, wennausschließlich gasförmige oder feste Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird.Die Verwendung flüssiger Biomasse für die notwendige Zünd- und Stützfeuerung stehtdem Anspruch nicht entgegen.

3.Der Anspruch auf den Bonus besteht ausschließlich für den Anteil des Stroms,der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle erzeugt worden ist. Bei anaeroberVergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Biogas) und Kombination dieserEinsatzstoffe mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der PositivlisteNummer V ist der Anteil nach Satz 1 auf Grundlage der Standard-Biogaserträge zuermitteln und nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens einerUmweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu führen.

4.Für Strom aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigenAnlagen, die durch anaerobe Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Güllegewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, besteht der Anspruch nur, wenn bei derErzeugung des Biogases das Gärrestlager gasdicht abgedeckt und zusätzlicheGasverbrauchseinrichtungen für einen Störfall oder für eine Überproduktionverwendet werden.

II.Begriffsbestimmungen

Im Sinne des § 27 Abs. 4 Nr. 2 sind

1.Nachwachsende Rohstoffe: Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die inlandwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder imRahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte,Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oderVeränderung unterzogen wurden, und

2.Gülle: alle Stoffe, die Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriftenfür nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommissionvom 22. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 379 S. 98), sind.

III.Positivliste

Als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten insbesondere(Positivliste):

1.Aufwuchs von Wiesen und Weiden als Ganzpflanzen in Form von Grüngut, Trockengutund Silage,

2.Ackerfutterpflanzen einschließlich als Ganzpflanzen geerntetes Getreide, Ölsaatenund Leguminosen als Grüngut, Trockengut und Silage,

3.nicht aufbereitete Gemüse-, Heil- und Gewürzpflanzen, Schnittblumen,

4.Körner, Samen, Corn-Cob-Mix, Knollen, Rüben einschließlich Zucker- und Masserüben,Obst, Gemüse, Kartoffelkraut, Rübenblätter, Stroh als Grüngut, Trockengut undSilage,

5.Rapsöl und Sonnenblumenöl, jeweils raffiniert und unraffiniert,

6.Palmöl und Sojaöl, raffiniert und unraffiniert, sofern nachweislich dieAnforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1 eingehalten sind,

7.das bei der Durchforstung und bei der Stammholzernte in forstwirtschaftlichenBetrieben anfallende Waldrestholz, Rinde und Holz aus Kurzumtriebsplantagen,

8.Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen,und

9.Kot und Harn einschließlich Einstreu von Nutztieren und Pferden sowie Futterreste,die im landwirtschaftlichen Betrieb anfallen.

IV.Negativliste

Nicht als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten (Negativliste):

1.aussortiertes Gemüse, aussortierte Kartoffeln, aussortierte Heil- undGewürzpflanzen sowie aussortierte Schnittblumen,

2.Getreideabputz, Rübenkleinteile, Rübenschnitzel als Nebenprodukt derZuckerproduktion,

3.Gemüseabputz, Kartoffelschalen, Pülpe, Treber, Trester, Presskuchen undExtraktionsschrote aus der Pflanzenölherstellung,

4.Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen,

5.Pflanzenöle, die als Abfall anfallen,

6.Palmöl und Sojaöl, es sei denn, sie genügen den Anforderungen der Verordnungnach § 64 Abs. 2 Nr. 1,

7.Bioethanol,

8.Schlempe aus der Herstellung von Bioethanol,

9.Säge- und Hobelspäne,

10.Bioabfälle im Sinne der Bioabfallverordnung mit Ausnahme von Tierfäkalien und Abfällen aus der Forstwirtschaft sowie der Landschaftspflege und

11.Kot und Harn von Heimtieren mit Ausnahme von Pferden.

V.Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte und ihrer Standard-Biogaserträge

 Rein pflanzliche NebenprodukteStandard-Biogaserträge[Kilowattstunden(elektrisch) proTonne Frischmasse]
 Biertreber (frisch oder abgepresst) 231
 Gemüseabputz 100
 Gemüse (aussortiert) 150
 Getreide (Ausputz) 960
 Getreideschlempe (Weizen) aus der Alkoholproduktion 68
 Getreidestaub 652
 Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen 1346
 Heil- und Gewürzpflanzen (aussortiert) 220
 Kartoffeln (aussortiert) 350
 Kartoffeln (gemust, mittlerer Stärkegehalt) 251
 Kartoffelfruchtwasser aus der Stärkeproduktion 43
 Kartoffelprozesswasser aus der Stärkeproduktion 11
 Kartoffelpülpe aus der Stärkeproduktion 229
 Kartoffelschalen 251
 Kartoffelschlempe aus der Alkoholproduktion 63
 Melasse aus der Rübenzucker-Herstellung 629
 Obsttrester (frisch, unbehandelt) 187
 Rapsextraktionsschrot 1038
 Rapskuchen (Restölgehalt ca. 15 Prozent) 1160
 Schnittblumen (aussortiert) 210

 Zuckerrübenpresskuchen aus der Zuckerproduktion

 Zuckerrübenschnitzel

 242

 242

VI. Bonushöhe

1.Allgemeiner Bonus

a)Der Bonus nach Nummer I beträgt für Strom aus Anlagen bis einschließlich einerLeistung von

aa)500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2: 6,0 Cent pro Kilowattstunde und

bb)5 Megawatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 3: 4,0 Cent pro Kilowattstunde. 

b)Abweichend von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb beträgt der Bonus 2,5 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird, das die Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer I erfüllt und nicht

aa)aus Kurzumtriebsplantagen stammt oder

bb)im Rahmen der Landschaftspflege anfällt.

2.Bonus für Strom aus Biogas

a)Der Bonus nach Nummer I beträgt abweichend von Nummer 1 für Strom ausBiogasanlagen bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27 Abs.1 Nr. 1 und 2: 7,0 Cent pro Kilowattstunde.

b)Der Bonus nach Buchstabe a erhöht sich für Strom aus Biogasanlagen biseinschließlich einer Leistung von

aa)150 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 um 4,0 Cent pro Kilowattstunde,

bb)500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 um 1,0 Cent pro Kilowattstunde,

wenn der Anteil von Gülle im Sinne der Nummer II.2 jederzeit mindestens 30 Masseprozent beträgt.Der Mindestanteil der Gülle ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin odereines Umweltgutachters nachzuweisen. Buchstabe b gilt nicht für Anlagen, die ausdem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von § 27 Abs. 2 einsetzen.

c)Der Bonus nach Buchstabe a erhöht sich für Strom aus Biogasanlagen biseinschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 um2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn zur Stromerzeugung überwiegend Pflanzen oderPflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, eingesetztwerden. Der Anteil ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder einesUmweltgutachters nachzuweisen.

3.Die §§ 18 und 20 Abs. 1, 2 Nr. 5 und Abs. 3 gelten entsprechend.

VII.Entstehen und Erlöschen des Anspruchs

1.Der Anspruch auf den Bonus entsteht mit dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungenerstmals erfüllt sind.

2.Sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, entfällt der Anspruch aufden Bonus endgültig. Dies gilt auch in den Zeiträumen, in denen der Strom selbstverbraucht oder nach § 17 an Dritte veräußert wird.

 

Anlage 3 KWK-Bonus

( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2096 )

I.Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf den KWK-Bonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 3 besteht bis einschließlicheiner Leistung im Sinne von § 18 von 20 Megawatt, soweit

1.es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handeltund

2.eine Wärmenutzung im Sinne der Positivliste Nummer III vorliegt oder

3.die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang derfossilen Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt und die Mehrkosten,die durch die Wärmebereitstellung entstehen, nachweisbar sind und mindestens 100Euro pro Kilowatt Wärmeleistung betragen.

II.Erforderliche Nachweise

1.Die Voraussetzung nach Nummer I.1 ist dem Netzbetreiber nach den anerkanntenRegeln der Technik nachzuweisen; die Einhaltung der anerkannten Regeln derTechnik wird vermutet, wenn die Anforderungen des von der Arbeitsgemeinschaftfür Wärme und Heizkraftwirtschaft – AGFW – e. V. herausgegebenen ArbeitsblattsFW 308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes in derjeweils geltenden Fassung nachgewiesen werden. Der Nachweis muss jährlich durchVorlage der Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachterserfolgen. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellteKWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen desHerstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistungsowie die Stromkennzahl hervorgehen.

2.Der Nachweis über die Voraussetzungen nach den Nummern I.2 und I.3 ist durch einGutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu erbringen, wennder KWK-Bonus geltend gemacht wird.

III.Positivliste

Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I.2 gelten:

1.die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche im Jahr,

2.die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Metern undmit Verlusten durch Wärmeverteilung und -übergabe, die unter 25 Prozent desNutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen oder -kunden liegen,

3.die Nutzung als Prozesswärme für industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 2bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der ViertenVerordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14. März 1997(BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007(BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, und die Herstellung von Holzpellets zurNutzung als Brennstoff,

4.die Beheizung von Betriebsgebäuden für die Geflügelaufzucht, wenn dieVorraussetzungen nach Nummer I.3 erfüllt werden,

5.die Beheizung von Tierställen mit folgenden Obergrenzen:

a)Geflügelmast: 0,65 Kilowattstunden pro Tier,

b)Sauenhaltung: 150 Kilowattstunden pro Sau und Jahr sowie 7,5 Kilowattstunden pro Ferkel,

c)Ferkelaufzucht: 4,2 Kilowattstunden pro Ferkel,

d)Schweinemast: 4,3 Kilowattstunden pro Mastschwein sowie

6.die Beheizung von Unterglasanlagen für die Aufzucht und Vermehrung von Pflanzen,wenn die Voraussetzungen nach Nummer I.3 erfüllt werden, und

7.die Nutzung als Prozesswärme zur Aufbereitung von Gärresten zum Zweck de rDüngemittelherstellung.

IV.Negativliste

Nicht als Wärmenutzungen im Sinne der Nummern I.2 und I.3 gelten:

1.die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung nichtGegenstand der Verordnung sind mit Ausnahme der Gebäude, die von den Nummern III.4bis III.6 erfasst werden,

2.die Abwärmenutzung aus Biomasseanlagen zur Verstromung, insbesondere in Organic-Rankine- und Kalina-Cycle-Prozessen, und

3.die Wärmenutzung aus Biomasseanlagen, die fossile Brennstoffe beispielsweise fürden Wärmeeigenbedarf einsetzen.

Anlage 4 Wärmenutzungs-Bonus

( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2097 )

I.Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf den Wärmenutzungs-Bonus nach § 28 Abs. 2 besteht, soweit

1.mindestens ein Fünftel der verfügbaren Wärmeleistung ausgekoppelt wird und

2.die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang derWärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt.

II.Erforderliche Nachweise

Der Nachweis über die Voraussetzungen nach Nummer I ist durch ein Gutachten einerUmweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu erbringen, sobald der Bonuserstmals geltend gemacht wird.

III.Positivliste

Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I gelten:

1.die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr,

2.die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Metern undmit Verlusten durch Wärmeverteilung und -übergabe, die unter 25 Prozent desNutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen und -kunden liegen, und

3.die Nutzung als Prozesswärme für industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 2bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der ViertenVerordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die zuletzt durchArtikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist,und die Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff.

IV.Negativliste

Nicht als Wärmenutzungen im Sinne von Nummer I gelten:

1.die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung nichtGegenstand der Verordnung sind,

2.die Wärmenutzung zur Bereitstellung, Konversion und Rückstandsbehandlung vonbiogenen Rohstoffen, die energetisch genutzt werden mit Ausnahme der Herstellungvon Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff,

3.die Beladung von Wärmespeichern ohne Nutzungsnachweis gemäß der Positivliste.

Quelle: EEG 2009

 
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